Soll zusätzlicher Wohnraum für den Generationenwechsel geschaffen werden, so muss dieser zudem absehbar sein.12 Der Beschwerdeführer ist 57 Jahre alt. Gemäss den eigenen Ausführungen in der Beschwerde will er den Betrieb spätestens nach Vollendung des 65. Altersjahres an den Sohn übergeben. Dieser befindet sich noch in der Ausbildung. Wie das AGR in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2016 richtig festhält, ist eine allfällige Betriebsübergabe damit noch nicht absehbar. Auch aus diesem Grund kann der Wohnraum nicht als zonenkonform bewilligt werden.