des Denkmalschutzes entgegenstehen. Irrelevant ist dabei, dass die geschützte Bausubstanz mit dem umstrittenen, bereits realisierten Umbau zerstört wurde, andernfalls das unbewilligte Bauen noch honoriert würde bzw. der illegal Bauende besser gestellt würde als derjenige, welcher sich korrekt verhaltet und vorgängig um eine Baubewilligung ersucht. Dem Einbau der Wohnung stehen damit überwiegende Interessen entgegen, womit die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 RPV nicht erfüllt und die Zonenkonformität des Wohnraums bereits aus diesem Grund zu verneinen ist.