Die entscheidenden Inventarkriterien wie intakte äussere Gestalt, intakte und originale innere Raumstrukturen und innere Ausstattungen sowie intakte originale Bausubstanz seien in keiner Art und Weise mehr gegeben. Insgesamt sei der Speicher durch unsachgemässe, nicht durch die Fachstelle begleitete oder bewilligte Umbauten als Baudenkmal zerstört worden. Diese Ausführungen der KDP machen deutlich, dass der nachträglichen Bewilligung der bereits eingebauten Wohnung – wie das AGR richtig feststellte – überwiegende Interessen 11 Vorakten pag. 42 ff. RA Nr. 110/2016/47 9