Bei der Frage, ob die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes inzwischen erfüllt sind, verhält er sich damit widersprüchlich. Die Frage kann jedoch ohnehin offen bleiben, da die ersuchten Bauvorhaben auch dann nicht zonenkonform sind, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handeln würde (vgl. nachfolgend). Unter diesen Umständen musste auch nicht über den Eventualantrag des Beschwerdeführers 9 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11). 10 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). RA Nr. 110/2016/47 8