c) Landwirtschaftlicher Wohnraum kann damit nur zonenkonform sein, wenn er einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB dient. Der Beschwerdeführer behauptet auf der einen Seite, er verfüge inzwischen über ein landwirtschaftliches Gewerbe. Auf der anderen Seite stellt er in seiner Beschwerde einen Eventualantrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis sein Betrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe darstelle. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes inzwischen erfüllt sind, verhält er sich damit widersprüchlich.