a) Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Ansicht des AGR sei der neu geschaffene Wohnraum im bestehenden Speicher zonenkonform, da er inzwischen über ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB9 verfüge. Als heutiger Bewirtschafter werde er dereinst durch den sich in Ausbildung befindlichen Sohn abgelöst. Der Wohnraum der abtretenden Generation sei zonenkonform. Für die heutige Bewirtschaftung (Kräuteranbau) sowie für die Weiterentwicklung des Betriebes, namentlich eine in absehbarer Zeit geplante Tierhaltung, sei eine Wohnung für die abtretende Generation notwendig.