Er hätte zudem nicht Beschwerde führen müssen, um den Bericht einzusehen, sondern hätte während der Rechtsmittelfrist Akteneinsicht bei der Gemeinde verlangen können. Es liegen deshalb keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 108 VRPG vor. 3. Bewilligungsfähigkeit der Bauvorhaben RA Nr. 110/2016/47 7