So ist die im Baubewilligungsverfahren begangene Gehörsverletzung als geringfügig zu bezeichnen; vorab die Einschätzungen des AGR und der KDP waren dem Beschwerdeführer schon aus den vorgängig im Baubewilligungsverfahren eingeholten Fachberichten und Stellungnahmen bekannt. Der Fachbericht Brandschutz und der Amtsbericht Gewässerschutz waren zudem – wie ausgeführt – für den Bauabschlag irrelevant. Die fehlende Kenntnis des Amtsberichts Gewässerschutz hat dem Beschwerdeführer damit weder Mehrkosten noch Mehraufwand verursacht. Er hätte zudem nicht Beschwerde führen müssen, um den Bericht einzusehen, sondern hätte während der Rechtsmittelfrist Akteneinsicht bei der Gemeinde verlangen können.