ihm ist durch die Verfahrensmängel kein materieller Nachteil entstanden. Ausserdem handelt es sich nicht um eine schwere Verletzung der Parteirechte. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs hatte keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang, womit eine Aufhebung des Bauentscheids mit Rückweisung an die Vor-instanz reiner Selbstzweck wäre und einzig zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Damit sind die Voraussetzungen zur Heilung des Verfahrensfehlers erfüllt. Die Gehörsverletzung muss im vorliegenden Fall auch nicht bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden: So ist die im Baubewilligungsverfahren begangene Gehörsverletzung als geringfügig zu bezeichnen;