Der Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt hätte während der Rechtsmittelfrist Gelegenheit gehabt, in den Bericht Einsicht zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Darauf wurde jedoch verzichtet. Kommt dazu, dass der positive Amtsbericht Gewässerschutz (wie auch der positive Fachbericht Brandschutz) für den Bauabschlag in keiner Weise relevant war und dessen Auflagen entsprechend auch nicht in den Entscheid aufgenommen wurden. Die fehlende Einsicht hat sich damit auch nicht nachteilig auf den Beschwerdeführer ausgewirkt. Der Beschwerdeführer konnte seine Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen; ihm ist durch die Verfahrensmängel kein materieller Nachteil entstanden.