mit dem vorinstanzlichen Entscheid zugestellt. Auch die Brandschutzauflagen des Feueraufsehers aus dem Fachbericht Brandschutz sind in den Beilagen des Entscheides aufgeführt und damit dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Einzig der Amtsbericht Gewässerschutz vom 11. November 2013 ist in den Beilagen des Entscheides nicht aufgeführt, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde. Allerdings ist zu beachten, dass dieser Bericht im Entscheid ausdrücklich erwähnt wurde (Ziff. 1.12). Der Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt hätte während der Rechtsmittelfrist Gelegenheit gehabt, in den Bericht Einsicht zu nehmen und sich dazu äussern zu können.