Die Vorinstanz hat es unterlassen, dem Beschwerdeführer während des Baubewilligungsverfahrens die Verfügung des AGR vom 16. Juli 2015, die Fach- und Amtsberichte sowie das vom ehemaligen Bauverwalter eingeholte Schreiben vom 8. Juni 2015 zuzustellen. Hierzu wäre sie nach dem Gesagten verpflichtet gewesen, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.