zur Stellungnahme oder zur Einreichung von Schlussbemerkungen eröffnet worden. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt worden. Hinsichtlich des Schreibens des ehemaligen Bauverwalters sei diese Verletzung besonders schwer, sei doch das Verhalten des Bauverwalters für den guten Glauben sowie für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde massgebend. Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne daher im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden.