2015. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 3. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen