5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde äusserte sich mit Stellungnahme vom 29. April 2016 zur Beschwerde. Die KDP verzichtete mit Schreiben vom 30. April 2016 auf eine Stellungnahme und verwies auf ihren Fachbericht vom 19. Juni 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2016/47 4