Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis der mit Verfügung vom 10. März 2011 des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern anerkannte landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB darstellt. Subeventualiter sei auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. Subsubeventualiter sei dem Beschwerdeführer lediglich ein Benutzungsverbot betreffend das Gebäude C.