Mit Gesamtentscheid vom 18. Februar 2016 erteilte die Gemeinde – gestützt auf die Verfügungen das AGR vom 16. Juli 2015 – sowohl für den Umbau des schützenswerten Speichers als auch für den Neubau eines Schwimmbads unter Verzicht auf eine Publikation des Baugesuchs den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. 4. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 24. März 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: