2. Mit Verfügung vom 28. August 2013 bewilligte die Gemeinde ein Gesuch um Fristverlängerung und verfügte eine letzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Protokoll des Augenscheins vom 3. Juli 2013. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch für die widerrechtlich erstellten Bauten und Anlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Baupolizeibehörde der Gemeinde nach unbenutztem Ablauf dieser Frist ohne weiteres und unverzüglich das Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einleiten werde.