a) Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV12). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 600.-- festgelegt. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens können die Verfahrenskosten keiner Partei auferlegt werden (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Daher trägt der Kanton die Verfahrenskosten.