Beschwerdeverfahrens. Gemäss Erwägung 2 wird der Bauentscheid in Gutheissung der Beschwerde aber aufgehoben. Diese Aufhebung betrifft nicht bloss den Streitgegenstand, also die angefochtene Auflage, sondern das Anfechtungsobjekt, also den ganzen Bauentscheid.10 Im Übrigen könnte die BVE gestützt auf Art. 40 Abs. 3 BauG ohnehin auch unangefochtene Teile des Bauentscheids von Amtes wegen aufheben, wenn der Entscheid erhebliche Mängel aufweist.11 Im Rahmen der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz muss diese das Bauvorhaben daher noch publizieren. 4. Kosten