Auch wenn einzelne dieser Arbeiten die Voraussetzungen von Art. 27 BewD erfüllen, so sprengt die Gesamtheit der Arbeiten diesen Rahmen jedoch deutlich. Dieser Mangel der unterbliebenen Publikation wiegt hier umso schwerer, als es sich um ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone handelt und eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG beansprucht wird. Das Bundesrecht verlangt grundsätzlich, dass solche Ausnahmegesuche den beschwerdeberechtigten Organisationen bekannt gegeben werden.9