a) Die angefochtene Baubewilligung vom 7. März 2016 wurde als kleine Baubewilligung erteilt, ohne dass das Baugesuch publiziert worden ist. Die Möglichkeit einer kleinen Baubewilligung ohne Publikation ist zwar in Art. 27 BewD8 vorgesehen. Das Bauvorhaben beinhaltet jedoch einen erheblichen Um- und Ausbau des Wohnteils des bestehenden Gebäudes.