d) Somit ist der Sachverhalt betreffend Kanalisationsanschluss ungenügend abgeklärt. Es ist nicht an der BVE als Beschwerdeinstanz, diese Abklärungen erstmalig vorzunehmen. Daher wird der angefochtene Entscheid aufgrund mangelnder Entscheidreife aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 72 Abs. 1 VRPG7). Insoweit wird die Beschwerde gutgeheissen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks detaillierter Prüfung der umstrittenen Auflage zur Gewässerschutzbewilligung wird auch vom AWA in seiner Stellungnahme vom 10. August 2016 begrüsst. 3. Publikation