Ohne diese Abklärungen lässt sich nicht beurteilen, ob der Kanalisationsanschluss zweckmässig und zumutbar ist. Beides wird von den Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2016 denn auch bestritten. Sie machen geltend, das Gelände weise eine extreme Steigung mit grosser Hangrutschgefahr auf. Da der Hang zudem aus Nagelfluh bestehe, sei ein Einpflügen der Leitung unmöglich. Was die Kostenschätzung betreffe, sei diese aus der Luft gegriffen. 5 Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201)