Für die Beurteilung der Zumutbarkeit werden nach der Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts die Anschlusskosten durch die Anzahl der Einwohnergleichwerte (EGW) dividiert. Als Anschlusskosten gelten sämtliche von der betroffenen Eigentümerschaft tatsächlich zu tragenden Kosten, welche durch den Kanalisationsanschluss entstehen.6