Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ist die Zweckmässigkeit dann zu verneinen, wenn der Kanalisationsanschluss aufgrund der topografischen oder baugrundspezifischen Verhältnisse nur mit besonderem baulichem Aufwand zu verwirklichen ist. Im Übrigen stellt die Rechtsprechung an das Erfordernis der Zweckmässigkeit keine hohen Anforderungen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit werden nach der Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts die Anschlusskosten durch die Anzahl der Einwohnergleichwerte (EGW) dividiert.