Sie machen geltend, es mache keinen Sinn, eine Kanalisationsleitung durch solch schwieriges Gelände zu ziehen, wenn die Einrichtungen für andere und bessere Lösungen schon vorhanden seien. Unter diesen Umständen entspreche die Auflage betreffend Anschlusspflicht nicht dem Natur- und Gewässerschutz.