b) Die Beschwerdeführerin 2 wird weder im Baugesuch noch in der Baubewilligung erwähnt und hat das Baugesuch auch nicht unterschrieben. Sie hat somit am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, womit es ihr an der formellen Beschwer fehlt. Insofern ist ihre Beschwerdebefugnis fraglich. Allerdings ist sie Miteigentümerin der Bauparzelle, womit die Baubewilligung auch für sie gilt (Art. 42 Abs. 1 BauG). Zudem ist auf die Beschwerde aufgrund der Legitimation des Beschwerdeführers 1 ohnehin einzutreten. Daher wird die Legitimation der Beschwerdeführerin 2 nicht abschliessend geprüft. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführenden wird eingetreten.