Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer 1, dessen Baugesuch unter Auflagen bewilligt wurde, ist hinsichtlich dieser Auflagen durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher insoweit zur Beschwerdeführung legitimiert.