3. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Ziffer 3.2 der Verfügung der Gemeinde Röthenbach im Emmental vom 18. Februar 2016 (Rückbau des Gartenhauses) wird auf den 15. Juli 2016 angesetzt. Im Übrigen werden der Bauabschlag und die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Röthenbach im Emmental vom 18. Februar 2016 bestätigt. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.