Verhältnis zum angestrebten Ziel. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist ebenfalls zu bestätigen. Obwohl die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mitgeteilt hatte, dass das Bauvorhaben bewilligungsfähig wäre, wenn eine Wand entfernt würde, verletzt die vollständige Entfernung des Gartenhauses den Vertrauensgrundsatz nicht. Die Beschwerdeführenden haben auf Grund dieser Aussage keine Dispositionen getroffen. Sie können sich daher nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. d) Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung ist zwischenzeitlich abgelaufen. Der Rückbau des Gartenhauses ist nicht mit aufwändigen oder sehr