Eine Seite dauerhaft zu öffnen wäre auch nicht geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Schliesslich haben die Beschwerdeführenden keine Anstrengungen unternommen, um abzuklären, ob das Bauvorhaben bewilligungspflichtig und bewilligungsfähig ist oder nicht. Insbesondere haben sie das Gartenhaus trotz verfügtem Baustopp der Gemeinde fertiggestellt. Sie gelten daher als bösgläubig im baurechtlichen Sinn und ihrem Interesse an der Beibehaltung der widerrechtlichen Situation ist im Gegensatz zu den öffentlichen Interessen nicht viel Gewicht beizumessen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erweist sich insgesamt als verhältnismässig und steht in einem vernünftigen