c) Die Wiederherstellung ist damit die Regel. Es besteht ein erhebliches Interesse an der Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet sowie an der Durchsetzung der baurechtlichen Grundordnung. Der Rückbau des Gartenhauses ist geeignet und erforderlich den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Wie bereits erläutert, führt die Entfernung einer Wand nicht dazu, dass das Bauvorhaben bewilligungsfähig wäre. Das Gartenhaus weicht daher nicht nur geringfügig vom Erlaubten ab. Eine Seite dauerhaft zu öffnen wäre auch nicht geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.