40 Abs. 3 BauG). Der formelle Mangel kann somit mit dem vorliegenden Entscheid geheilt werden. 6. Wiederherstellung a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Wiederherstellung könne dann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend sei. Sofern nur eine Wand offen bleibe, entspreche das Bauvorhaben den Bauvorschriften. Auf die Wiederherstellung könne somit verzichtet werden. Allenfalls sei eine Seite des Gartenhauses dauerhaft zu öffnen.