c) Das AGR hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, weshalb es das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig erachte und hat auch im Verfahren vor der BVE auf diese Stellungnahme verwiesen. Damit ist klar, dass das AGR auch in einer anfechtbaren Verfügung zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dem vorinstanzlichen Verfahren haftet somit zwar ein formeller Fehler an, dieser hat aber nicht zur Folge, dass die richtige Beurteilung des Streitgegenstandes ausgeschlossen ist. Die Rückweisung an die Vorinstanz führte zum selben Ergebnis und würde einen unnötigen Leerlauf darstellen. Zudem kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 40 Abs. 3 BauG).