Ausgeschlossen ist die korrekte Entscheidfindung z.B. dann, wenn die Justizbehörde nicht die gleiche Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und die Verfahrensfehler den weiteren Entscheidspielraum der Vorinstanz beschlagen. Weniger wichtige prozessuale Mängel soll die Rechtsmittelbehörde aus prozessökonomischen Gründen heilen.18