Die Beschwerdeführenden liessen sich weder zu diesem Schreiben, noch zur Aufforderung um Mitteilung über den weiteren Verfahrensablauf vom 20. Juli 2015 vernehmen. Am 18. Februar 2016 verfügte die Gemeinde den Bauabschlag ohne eine anfechtbare Verfügung beim AGR eingeholt zu haben. Dem vorinstanzlichen Verfahren lastet somit ein formeller Mangel an. b) Die BVE ist gemäss Art. 40 Abs. 1 VRPG befugt, ein bei ihr hängiges Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche 16 Vgl. BSIG Nr. 7/721.0/10.1 vom 14. April 2010, Anhang I