Im vorinstanzlichen Verfahren hat das AGR in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2015 ausgeführt, dass die erforderliche Ausnahmebewilligung für das Gartenhaus nicht erteilt werden könne. Wenn die Gesuchsteller aber einen beschwerdefähigen Entscheid verlangten, so seien ihnen die Akten erneut zum Entscheid zuzustellen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden dieses Schreiben zugestellt und ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden liessen sich weder zu diesem Schreiben, noch zur Aufforderung um Mitteilung über den weiteren Verfahrensablauf vom 20. Juli 2015 vernehmen.