Auch ein Gartenhaus, das auf einer Seite offen ist, führt zu einer Steigerung des bereits vorhandenen Wohnstandards, die nicht notwendig ist. Dementsprechend kann einem offenen Gartenhaus ebenfalls keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG erteilt werden. Das Bauvorhaben ist auch unter Auflage von Bedingungen nicht bewilligungsfähig. 5. Fehlende Verfügung des AGR a) Das AGR ist die zuständige kantonale Stelle für die Beurteilung, ob einem Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann (Art. 25 RPG i.V.m. Art. 12 Bst. c OrV JGK17).