d) An dieser Beurteilung änderte auch die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Entfernung einer Wand des Gartenhauses nichts. Zwar führte dies dazu, dass die Grundfläche des Gartenhauses nicht an die relevante Bruttogeschossfläche anrechenbar wäre.16 Allerdings beeinflussen auch auf einer Seite offene Gartenhäuser und Sitzplätze das äussere Erscheinungsbild. Daher verändern sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung durch die Entfernung einer Wand nicht. Auch ein Gartenhaus, das auf einer Seite offen ist, führt zu einer Steigerung des bereits vorhandenen Wohnstandards, die nicht notwendig ist.