Abs. 4 RPG. Damit erübrigt sich die Beurteilung, ob das Gartenhaus als massvolle Erweiterung der in ihrem Bestand geschützten Baute erachtet werden kann und auf Grund seiner Ausgestaltung die Identität der Baute wahrt. Für das Gartenhaus kann keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. RA Nr. 110/2016/44 8