Bei den in Art. 24c RPG umschriebenen Voraussetzungen handelt es sich um objektiv umschriebene Anforderungen, welche eine Ausnahme vom klaren Grundsatz der Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet darstellen. Subjektive Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Gebäuden in der Landwirtschaftszone können nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Die von den Beschwerdeführenden erörterte spezielle Situation vermag es nicht zu rechtfertigen, dass im vorliegenden Fall das Gartenhaus als notwenige Erweiterung für das zeitgemässe Wohnen betrachtet werden könnte. Das Bauvorhaben widerspricht daher Art. 24c Abs. 4 RPG.