Anders als ein Balkon dient es zudem nicht dem Bedürfnis, im Sommerhalbjahr den Wohnbereich ins Freie erweitern zu können. Eine neben dem Schlafzimmer zusätzliche Schlafgelegenheit in einem Gartenhaus ist für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht notwendig. Die Beschwerdeführenden machen denn auch nicht geltend, dass sie auf das Gartenhaus angewiesen seien, da die bestehende Wohnnutzung einem zeitgemässen Standard nicht entspreche und eine Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht möglich sei. Bei den in Art.