Das frei stehende Gartenhaus, das die Beschwerdeführenden insbesondere als Schlafgelegenheit nutzen wollen, bietet ihnen während dem Sommerhalbjahr ausserhalb des eigentlichen Wohngebäudes zusätzlich nutzbaren Raum. Demgegenüber wollen sie es für diese Nutzung während der kühleren Jahreszeit nicht verwenden. Wird ein solches Bauvorhaben nicht ganzjährig genutzt, deutet dies bereits darauf hin, dass es sich um eine Erweiterung handelt, die für die zeitgemässe Wohnnutzung nicht absolut notwendig ist. Anders als ein Balkon dient es zudem nicht dem Bedürfnis, im Sommerhalbjahr den Wohnbereich ins Freie erweitern zu können.