Schliesslich widerspricht der Antrag, das Gartenhaus sei nötigenfalls unter Auflage von Bedingungen (Offenhalten einer Wand) zu bewilligen, der angegebenen Nutzung grundsätzlich; durch die Öffnung des Gartenhauses könnte es kaum mehr als Schlafgelegenheit für den Beschwerdeführer dienen. Ob die Beschwerdeführenden das Gartenhaus tatsächlich wie von ihnen geltend gemacht benutzen, kann jedoch im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.