Inwiefern die Sehschwäche den Beschwerdeführer hindert, die Treppe zum Schlafzimmer zu bewältigen und das Gartenhaus ohne sanitäre Einrichtung als Schlafgelegenheit für den Beschwerdeführer besser geeignet sein soll als das Schlafzimmer, ist nicht nachvollziehbar. Zudem legen die Beschwerdeführenden auch nicht dar, weshalb innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens keine Lösung gefunden werden könnte. Schliesslich widerspricht der Antrag, das Gartenhaus sei nötigenfalls unter Auflage von Bedingungen (Offenhalten einer Wand) zu bewilligen, der angegebenen Nutzung grundsätzlich;