Im vorinstanzlichen Verfahren haben die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend gemacht, das Gartenhaus diene vor allem dem Beschwerdeführer. Da dieser nur noch sehr wenig sehe, sei es zu gefährlich für ihn, die Treppe ins Schlafzimmer zu benützen. Der Beschwerdeführer sei nur am Wochenende zu Hause und das Gartenhaus diene ihnen vor allem von Frühling bis Herbst. In ihrer Beschwerde äussern sich die Beschwerdeführenden zur geplanten Nutzung nicht. Sie beantragen aber, nötigenfalls sei das Bauvorhaben mit der Bedingung, dass eine Wand offengehalten werde, zu bewilligen.