Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen gemäss dem am 1. November 2012 in Kraft getretenen Art. 24c Abs. 4 RPG überdies für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Die Revisionen des RPG und der RPV haben darauf abgezielt, Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens zu erleichtern und solche ausserhalb zu erschweren.11 An Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens sind 8 Vgl. Art. 16a RPG 9 Vgl. Art. 24 RPG 10 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1)