b) Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten können auch massvoll erweitert werden, unabhängig davon, ob diese zum Zeitpunkt als sie Bestandteil des Nichtbaugebietes wurden, landwirtschaftlich genutzt worden sind oder nicht (Art. 24c Abs. 1-3 RPG). Als massvoll gelten Änderungen, wenn die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 2 RPV10). Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen gemäss dem am 1. November 2012 in Kraft getretenen Art.