Das Bauvorhaben ist unbestrittenermassen zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht nötig und ist somit in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform.8 Das Bauvorhaben erfordert auch keinen Standort ausserhalb der Bauzone und ist nicht standortgebunden.9 Es bleibt zu überprüfen, ob dem Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG erteilt werden kann.